Schadenfreiheitsklasse übertragen

Schadenfreiheitsklasse übertragen

Bei vielen Versicherungsgesellschaften lässt sich die Schadenfreiheitsklasse des Versicherungsnehmers auf eine andere Person übertragen. Der Sinn liegt darin, dass die begünstigte Person die bessere Schadenfreiheitsklasse übertragen bekommt und somit einen günstigeren Schadenfreiheitsrabatt hat. Wir haben ein Übertragungsformular für Sie.

Eine erreichte Schadenfreiheitsklasse ist grundsätzlich an den Versicherungsnehmer gebunden. Dieser kann seine Schadenfreiheitsklasse auf eine andere Person übertragen lassen. Allerdings ist eine Übertragung meist nur zwischen Personen möglich, die in einem Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades stehen oder beide in häuslicher Gemeinschaft leben. Demnach ist die Übertragung zwischen Ehepartnern bzw. Lebenspartnern möglich und auch von Eltern auf Kinder. Jeder Versicherer hat hier andere Spielregeln in seinen Bedingungen verankert. Es kann auch sein, dass ein Versicherer die Übertragung der Schadenfreiheitsklasse gar nicht ermöglicht – ein anderer wiederum von jeder beliebigen Person. Nutzen Sie am besten unseren Service, da wir Ihnen als Versicherungsmakler die Arbeit abnehmen – ohne etwige Gebühren oder Kosten.

Von wem bzw. auf wen kann die Schadenfreiheitsklasse übertragen werden?

Es liegt im Ermessen jeder einzelnen Versicherung, von welchen Personen sie die Übertragung der Schadenfreiheitsklasse erlaubt. Daher ist keine pauschale Aussage möglich und die Spanne ist sehr weit gefasst. Es kommt auf die jeweilige Versicherung an, ob sie überhaupt den Übertrag durchführt. Grundsätzlich sind folgende Konstellationen möglich:

  • von Eltern auf Kinder (und umgekehrt)
  • von Geschwistern untereinander
  • von Großeltern auf Enkelkinder
  • von Tante / Onkel auf Neffe / Nichte
  • Schwiegereltern oder Schwiegerkinder
  • von verstorbenen Personen
  • Ehegatten untereinander
  • Lebenspartner untereinander in häuslicher Gemeinschaft
  • von jeder beliebigen Person
  • Arbeitgeber / Firma (juristische Personen)

Maximale Schadenfreiheitsklasse richtet sich nach Führerscheindauer

Vielleicht fragen Sie sich, in welcher Höhe eine Schadenfreiheitsklasse übertragen werden kann? Genau das ist oftmals der Knackpunkt, denn es kommt auf die Dauer des Führerscheinbesitz des „Empfängers“ der Schadenfreiheitsklasse an. Dieser kann maximal nur die Anzahl der Jahre bekommen, die der Führerscheindauer entsprechen. Anders ausgedrückt: Man zählt die Jahre ab dem Tag des Führerscheindatums bis zum heutigen Tag. Es kann also nicht immer eine 1:1 SF-Klassen-Übertragung 1:1 erfolgen!

Beispiel 1) Sie haben seit 15 Jahren den Führerschein. Von Ihrem Vater oder Ihrer Mutter wollen Sie die Schadenfreiheitsklasse überschrieben bekommen. Ein Elternteilt hat die SF-Klasse 25. An Sie kann aber nur die SF-Klasse 15 übertragen werden, weil Sie auch nur seit 15 Jahren den Führerschein haben. Die übrigen 10 Jahre verfallen.

Beispiel 2) Sie haben seit 3 Jahren den Führerschein und würden nach Führerscheinregelung die SF 1/2 bekommen. Von Ihrem verstorbenen Großvater wollen Sie die Schadenfreiheitsklasse 30 aus dem Versicherungsvertrag übernehmen. Tatsächlich werden Ihnen aber nur 3 Jahre anerkannt. Die übrigen 27 Jahre verfallen.

Wie Sie sehen, müssen Sie immer darauf achten, wie lange Sie bereits den Führerschein besitzen. Nur für diesen Zeitraum können Sie die Schadenfreiheitsklasse übernehmen. Es ist völliger Unsinn, als Fahranfänger mit wenigen Monaten Führerscheinbesitz eine Schadenfreiheitsklasse von 10 oder 20 von den Eltern übernehmen zu wollen. Das ist zu gut Deutsch die Vernichtung von 10 oder 20 schadenfreien Jahren!

Unterschrift notwendig

Bei der Übernahme eines Schadenfreiheitsrabatts ist auch zu bestätigen, dass man das betreffende Fahrzeug auch genutzt hat. Nur für diesen Zeitraum kann die SF-Klasse übertragen werden. Nachgewiesen wird die Zeit meist durch schriftliche Erklärung des „Gebers“ und „Nehmers“. Eine Unterschrift von beiden ist notwendig, es sei denn, es wird von einer verstorbenen Person die SF-Klasse übernommen. Hier muss dann die Sterbeurkunde (Kopie) eingereicht werden.

Bisheriger Inhaber der SF-Klasse verzichtet

Nach dem Übertragen verzichtet der bisherige Inhaber der Schadenfreiheitsklasse unwiderruflich auf seine bis dato erreichte Schadenfreiheitsklasse. Hat derjenige zwei Fahrzeuge versichert, dann gibt er nur für diesen Kfz-Versicherungsvertrag die Schadenfreiheitsklasse ab. Der andere Vertrag für das erste/zweite Auto bleibt davon unberührt. Sinn macht das Abtreten der SF-Klasse für den bisherigen Inhaber nur, wenn er das betreffende Fahrzeug nicht mehr nutzen will oder es anderweitig versichern kann. Denn nach Abtretung der Schadenfreiheitsklasse ist diese auch weg. Will er das Auto weiterhin versichern oder später einen neuen Vertrag für ein anderes Auto abschließen, dann wird der Versicherungsbeitrag auf Basis SF1/2 berechnet.

Übertragung von Verstorbenen

Auch nach Ende eines Versicherungsvertrags bleiben immer noch 12 Monate Zeit, die bisherige SF-Klasse auf eine andere Person zu übertragen. Auch von verstorbenen Familienmitgliedern (z.B. Opa, Oma, Vater, Mutter) lässt sich die Schadenfreiheitsklasse innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsvertrags übertragen.