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Abweichende Halterschaft

Die Person, die eine Kfz-Versicherung auf ihren Namen abschließt, muss nicht zwangsläufig auch Halter des jeweiligen Fahrzeugs sein. Handelt es sich hierbei um zwei Personen – zum Beispiel Vater und Sohn bzw. Tochter – gilt dies als abweichende Halterschaft. Entscheidend ist hierbei unter anderem die Definition von Halter. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch ist diejenige Person Halter, die das Fahrzeug hauptsächlich nutzt und die Unterhaltskosten, sprich die laufenden Kosten für das Auto (Benzin, Reparaturen) trägt. Fährt nun ausschließlich der Sohn/die Tochter das Auto und ist es auf seinen/ihren Namen angemeldet, wohingegen der Vater oder die Mutter aufgrund einer günstigeren Schadenfreiheitsklasse (?) im Versicherungsvertrag genannt wird, liegt eine abweichende Halterschaft vor. Viele Versicherungen erheben in dem Fall einen höheren Beitrag. Teilweise werden Verträge bei einer abweichenden Halterschaft auch von vornherein abgelehnt.