Fahrzeughalter
Landläufig gilt die Person, die in den Zulassungspapieren (?) eingetragen ist, als Fahrzeughalter. Diese vereinfachte Definition trifft aber nur bedingt zu. Daher gilt: Rein rechtlich ist Fahrzeughalter, wer den Wegen regelmäßig nutzt und damit die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat. Darüber hinaus kommt der Fahrzeughalter maßgeblich für alle laufenden Kosten auf, vom Benzin über die Versicherung bis hin zu Reparaturen. Dazu ein Beispiel, das belegt, dass nicht die Zulassungsbescheinigungen ausschlaggebend sein müssen: Fahranfänger (?) lassen das erste eigene Auto häufig auf den Namen der Eltern anmelden und versichern, um in den ersten Jahren mit der Autoversicherung über die Eltern günstiger zu fahren. Wenn der Sohn oder die Tochter das Auto nun ausschließlich nutzt und alle Rechnungen bezahlt, gilt er/sie als Fahrzeughalter und ist damit in der Pflicht, für den ordnungsgemäßen Zustand des Autos zu sorgen. Wurde das Fahrzeug geleast, ist der Leasingnehmer Fahrzeughalter, weil er das Auto nutzt und die Kosten trägt.