Gefährdungshaftung
Ein Auto, das unbeleuchtet am Straßenrand steht, stellt bereits eine Gefährdung dar. Das heißt: Die Gefahr beruht nicht auf einer Fehlentscheidung oder einer verspäteten Reaktion des Fahrers, sondern geht ausschließlich vom Fahrzeug aus. Das gilt auch, wenn die Bremsen plötzlich nicht mehr funktionieren und daraus ein Unfall resultiert. In dem Fall greift die sogenannte Gefährdungshaftung. Sie besagt nichts anderes, als dass der Halter für sämtliche Schäden haften muss, selbst wenn ihm keine Schuld zu Last gelegt werden kann. Daher spricht man auch von Haftung ohne Verschulden. Die Grundlage für die Gefährdungshaftung liefert Paragraf 7 des Straßenverkehrsgesetzes: „Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“