Gewährleistung
Die Sachmängelhaftung, gemeinhin als Gewährleistung bezeichnet, ist gesetzlich verankert und definiert die Ansprüche eines Kunden gegenüber dem Händler, sollten Mängel auftreten, die beim Kauf nicht explizit genannt und im Vertrag festgehalten wurden. Eigentlich auf zwei Jahre ausgelegt, beträgt die Gewährleistung in der Regel zwölf Monate. Das heißt: Der Verkäufer darf die Sachmängelhaftung auf ein Jahr verkürzen.
Während des ersten Halbjahres ist der Händler dazu verpflichtet, jeden Mangel zu beseitigen, weil davon ausgegangen wird, dass die Schäden schon beim Kauf vorhanden waren. Zuerst besteht seitens des Kunden ein Anrecht auf Nacherfüllung. Sprich, der Mangel muss behoben werden. Klappt das nicht, hat der Käufer ein Rücktrittsrecht oder kann eine Minderung fordern. Nach sechs Monaten greift dann die sogenannte gesetzliche Beweislastumkehr. Dann muss der Kunde nachweisen, dass der Sachmangel bereits vorlag, als der Kauf abgewickelt wurde. Wichtig in dem Zusammenhang: Wer einen Wagen nicht beim Händler, sondern von privat kauft, hat üblicherweise keine Gewährleistungsansprüche.