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Pflichtversicherungsgesetz

Das Pflichtversicherungsgesetz, kurz PflVG, schreibt Fahrzeughaltern verpflichtend vor, dass sie für ihr Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung abschließen müssen. In Paragraf 1 des PflVG heißt es dementsprechend:

„Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung (Info) zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.“

Daher ist es nicht möglich, ein Fahrzeug anzumelden, wenn keine Kfz-Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden kann. Über das Pflichtversicherungsgesetz wird sichergestellt, dass nach einem Unfall Schadenersatz gezahlt werden kann und der Verursacher keinen finanziellen Schiffbruch erleidet. Ohne Haftpflichtversicherung zu fahren, ist im Übrigen strafbar und wird unter Umständen mit einer Freiheitsstrafe geahndet.
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