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Sonderkündigungsrecht

Das Sonderkündigungsrecht erlaubt einem Versicherungsnehmer einen bestehenden Vertrag außerordentlich zu kündigen, sobald ein triftiger Grund vorliegt. Bei der Kfz-Versicherung – im Übrigen auch bei den meisten anderen Versicherungssparten – greift das Sonderkündigungsrecht unter folgenden Voraussetzungen: Es liegt ein Schaden vor. In dem Fall haben sowohl die Assekuranz als auch der Kunde ein Sonderkündigungsrecht, von dem innerhalb eines Monats Gebrauch gemacht werden muss. Ausgelöst wird das Sonderkündigungsrecht darüber hinaus, wenn die Beiträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung und/oder die Kaskoversicherung angehoben werden, zum Beispiel durch eine schlechtere Typ- oder Regionalklasse. Auch hier gilt eine vierwöchige Kündigungsfrist. Ausgenommen von dieser Regelung sind Beitragsanpassungen, die der Kunde selbst zu verantworten hat. Die dritte Möglichkeit für eine Sonderkündigung besteht bei einer Neuzulassung oder einem Fahrzeugwechsel, also wenn das Auto verkauft bzw. endgültig stillgelegt wird und ein neues Auto angeschafft wurde.