Stilllegung
Landläufig mag noch von Stilllegung gesprochen werden. Verwaltungstechnisch handelt es sich seit dem 1. März 2003 um eine Außerbetriebsetzung, sprich: Das Fahrzeug wird bei der Zulassungsstelle abgemeldet. Vorher wurde explizit zwischen zwei Varianten unterschieden, der vorübergehenden Stilllegung für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten und der endgültigen Löschung. Inzwischen kann ein Fahrzeug für bis zu sieben Jahre außer Betrieb gesetzt und während dieses Zeitfensters erneut zugelassen werden, wenn eine gültige Abgas- und Hauptuntersuchung nachgewiesen wird. Die Zulassungsbehörde verlangt für eine Außerbetriebsetzung die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II und die Kennzeichen, die gegen Gebühr für ein Jahr reserviert werden können, wenn das Auto später erneut angemeldet werden soll. Gleichwohl besteht nach wie vor die Möglichkeit, das Fahrzeug endgültig stillzulegen, wenn es verschrottet werden soll. Dazu bedarf es zusätzlich eines Nachweises über die sachgerechte Entsorgung in einem zertifizierten Betrieb.