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Vermögensschaden

Vermögensschäden werden in zwei Kategorien eingeteilt. Auf der einen Seite gibt es echte Vermögensschäden, auf der anderen Seite sogenannte unechte Vermögensschäden. Zur Erklärung: Ein unechter Vermögensschaden liegt vor, wenn der Schaden im direkten Zusammenhang mit einem Personen- oder einem Sachschaden steht – etwa der Arbeitsausfall oder die Mietwagenkosten nach einem Unfall. In dem Fall erfolgt die Regulierung gemäß den Deckungssummen, die für Personen- und Sachschäden vereinbart wurden. Bei einem echten Vermögensschaden besteht hingegen keinerlei Zusammenhang mit einem Personen- oder Sachschaden. Beispiel: Wird eine Zufahrt blockiert und damit der Geschäftsbetrieb gestört, entsteht dem Besitzer ein Verdienstausfall und damit ein Vermögensschaden. Reguliert werden solche Schäden über die Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Gesetzgeber schreibt für solche echten Vermögensschäden eine Mindestdeckungssumme von 50.000 Euro vor.