Versicherungsvertragsgesetz
Das Versicherungsvertragsgesetz, kurz VVG, stammt ursprünglich aus dem Jahr 1908. Es regelt in fünf Abschnitten – Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige, Schadensversicherung, Lebens- und Krankenversicherung, Unfallversicherung, Schlussvorschriften – die Rechte und Pflichten von Versicherungsnehmern und Assekuranzen. Grundlegend überarbeitet wurde das Regelwerk zum 1. Januar 2008 im Rahmen des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes.
Ziel der Neuerungen war in erster Linie der Verbraucherschutz. Dazu wurden unter anderem die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen neu formuliert. Der Kunde muss jetzt vor Abschluss des Vertrages über sämtliche Bestimmungen informiert werden, indem ihm die Vertragsunterlagen bereits vorab zur Verfügung gestellt werden. Zudem sind die Gesellschaften, insbesondere deren Vertrieb, dazu verpflichtet, den Kunden ausführlich zu beraten und das Beratungsgespräch zu protokollieren. In Paragraf 6 Absatz 1 des VVG heißt es dazu: „Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer […] nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und […] zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben.“