Versicherungswechsel
Wird ein Versicherungsvertrag gekündigt – ordentlich oder außerordentlich im Rahmen des Sonderkündigungsrechts – und bei einer anderen Gesellschaft neu abgeschlossen, spricht man von einem Versicherungswechsel. Bei der Kfz-Versicherung ist ein solcher Wechsel im Normalfall zum 1. Januar eines jeden Jahres möglich, wobei der eigentliche Wechseltermin der 30. November ist. Bis zu diesem Termin muss die Versicherung gekündigt worden sein, damit ein Versicherungswechsel vorgenommen werden kann. Ausnahme: Es besteht die Möglichkeit, den Vertrag außerordentlich und damit vor dem eigentlichen Kündigungstermin zu beenden. Sobald der Versicherungswechsel eingeleitet wurde, erhält die neue Kfz-Versicherung von der Vorversicherung eine sogenannte Versicherungswechselbestätigung, kurz VWB. Sie umfasst zum einen die Vertragsdauer, zum anderen sämtliche Schäden, die während der Vertragslaufzeit reguliert wurden. Diese Information ist maßgeblich für die Schadenfreiheitsklasse. Ist der neue Vertrag unter Dach und Fach, muss der Versicherungswechsel auch der Zulassungsbehörde mitgeteilt werden – in Form der elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer. Das macht der Versicherer.
Ratgeber zum Wechsel des Kfz-Versicherers