Vorläufige Deckung
Eine vorläufige Deckung besteht im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn der Antrag auf die Kfz-Versicherung noch nicht endgültig bearbeitet und der Versicherungsschein noch nicht an den Versicherungsnehmer zugeschickt wurde. Statt der Police erhält der Kunde vorerst nur die elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB). Damit kann er das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle anmelden. Mit der eVB bestätigt die Kfz-Versicherung, dass eine vorläufige Deckung besteht. Das gilt allerdings nur für die Haftpflichtversicherung. Soll auch der Kaskoschutz in die vorläufige Deckung inkludiert werden, muss die Assekuranz entsprechend informiert werden. Die vorläufige Deckung endet und der reguläre Versicherungsschutz beginnt, sobald dem Kunden der Versicherungsschein ausgehändigt wurde. Geregelt wird die vorläufige Deckung, die im Übrigen rückwirkend außer Kraft gesetzt werden kann, über den Paragrafen 9 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung.