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Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert entspricht dem Betrag, der aufgebracht werden muss, um gleichwertigen Ersatz für einen beschädigten, zerstörten oder gestohlenen Gegenstand kaufen zu können. Im Rahmen der Kfz-Versicherung bedeutet das: Bei einem Totalschaden oder Diebstahl erstattet die Assekuranz nur den Preis, der zum aktuellen Zeitpunkt für ein Auto gleichen Typs aus dem gleichen Baujahr mit der gleichen Ausstattung bezahlt werden müsste. Da der Wiederbeschaffungswert in der Regel deutlich unter dem Neuwert bzw. Kaufpreis eines Fahrzeugs liegt, empfiehlt sich bei jüngeren Fahrzeugen eine Neupreis- bzw. Neuwertentschädigung, die mit der Kfz-Versicherung für bis zu 24 Monate vereinbart werden kann. Statt des Wiederbeschaffungswertes zahlt die Versicherung im Schadensfall den Neuwert, also den regulären Kaufpreis für das Fahrzeug. Das geht aber wiederum nur in der Teil- und Vollkaskoversicherung. Ist man Geschädigter und wird aus dem Topf des gegnerischen Haftpflichtversicherers bedient, ist die eigens abgeschlossen Neupreisentschädigung hinfällig.

Der Wiederbeschaffungswert ist darüber hinaus auch bei Ersatzteilen ausschlaggebend – Stichwort Abzug neu für alt.