Kontrahierungszwang (Annahmezwang)
Versicherungsgesellschaften sind per Gesetz dazu verpflichtet, den Antrag auf eine Kfz-Haftpflichtversicherung anzunehmen, zumindest im Rahmen der gesetzlichen Mindestdeckung – hier spricht man vom sogenannten Annahmezwang oder auch Kontrahierungszwang. Die rechtliche Grundlage für den Kontrahierungszwang findet sich in Paragraf 5 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG). Hier werden auch die Ausnahmen definiert, in denen es der Kfz-Versicherung gestattet ist, einen Antrag abzulehnen. Maßgebend ist hierbei Absatz 4. Demnach besteht kein Annahmezwang, „wenn sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens dem Abschluss des Vertrages entgegenstehen“.
Beispiel: Die Autoversicherung agiert nur regional. Der Kontrahierungszwang entfällt darüber hinaus, wenn der Kunde bereits versichert war und der Vertrag wegen arglistiger Täuschung, Drohung, Verletzungen der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder Nichtzahlung der Beiträge angefochten bzw. gekündigt wurde.