Sondereinstufungen in der Kfz-Versicherung
Die maßgebliche Berechnungsgrundlage in der Kfz-Versicherung ist die Einstufung der Schadenfreiheitsklasse in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung. Hat man bereits ein Fahrzeug versichert, so ist im Versicherungsvertrag auch eine Schadenfreiheitsklasse hinterlegt. Diese verbessert sich mit Beginn des neuen Versicherungsjahres, wenn kein Schaden in der Haftpflicht bzw. Vollkasko reguliert werden musste.
Was jedoch immer wieder zu Ärger führt: besitzt man keine Schadenfreiheitsklasse und will erstmals ein Fahrzeug versichern, dann beginnt man „von vorn“. Somit erfolgt die reguläre Einstufung in die SF-Klasse 0 (null), weil keine schadenfreie Vorversicherungszeit angerechnet werden kann.
Inhaltsverzeichnis
- Sondereinstufung nach Dauer des Führerscheinbesitzes
- Zweitwagenregelung
- Partnerregelung
- Sondereinstufung bei Scheidung oder Trennung
- Mehrjährige Carsharing-Erfahrung
- Anrechnung der Zeiten einer Dienstwagennutzung
- Anrechnung der Sondereinstufung bei Versicherungswechsel
- Kfz-Versicherungsvergleich vom Experten
Sondereinstufung nach Dauer des Führerscheinbesitzes
Wer den Führerschein seit mind. 3 Jahren besitzt, bekommt in der Regel eine verbesserte Einstufung in Schadenfreiheitsklasse 1/2. Einige Versicherer bieten die Einstufung in SF 1/2 bereits ab einem Jahr Führerscheindauer an. Ebenso gibt es Möglichkeiten einer nochmals verbesserten Sondereinstufung, wenn man deutlich länger im Besitz des Führerscheins ist. Allerdings hängt diese Sondereinstufung nach Führerscheinregelung von weiteren Faktoren ab. Zum Beispiel spielt es eine Rolle, wer noch das Fahrzeug fahren wird (Fahreralter). Die Sondereinstufungen reichen dann bis zur SF-Klasse 2 oder 3.
Zweitwagenregelung
In der Regel bieten alle Versicherungsgesellschaften auch eine sog. Zweitwageneinstufung an. Hierbei wird das bereits bestehende Fahrzeug als „Erstfahrzeug“ deklariert und das neu hinzukommende Fahrzeug wird der Zweitwagen. Anhand dessen, wie die der Erstwagen eingestuft ist, wer ihn versichert hat und wer ihn fährt, kann dann eine verbesserte Sondereinstufung für den Zweitwagen erreicht werden.
Bei der Zweitwagenversicherung ist es nicht unbedingt notwendig, dass Erst- und Zweitwagen von der selben Person zugelassen und versichert werden. Es ist auch möglich, dass bspw. der Erstwagen auf den Ehe- oder Lebenspartner zugelassen ist oder einen Elternteil.
Wichtiger Hinweis: Der Zweitwagen bekommt eine Sondereinstufung anhand der Schadenfreiheitsklasse des Erstwagens. Bei einem Versicherungswechsel wird dann nur die tatsächliche schadenfreie Zeit an den neuen Versicherer bestätigt. Die Sondereinstufung ist also nicht übertragbar.
Partnerregelung
Ganz ähnlich wie bei der Zweitwagenregelung kann man auch die Partnerregelung als Sondereinstufung anwenden. Ausgangpunkt ist: der eine Partner hat bereits ein Auto zugelassen und versichert. Der andere Partner möchte nun auch ein Auto zulassen und versichern. Für das neue (hinzukommende) Fahrzeug kann man die Partnerregelung nutzen und dann statt eines „Zweitwagens“ einen „Partnerwagen“ mit einer Sondereinstufung versichern. Das Partnerfahrzeug wird dann zugelassen und versichert auf den Partner, der bisher kein Auto hatte.
Wichtiger Hinweis: Auch hier handelt es sich um eine Sondereinstufung anhand der Schadenfreiheitsklasse des bisher vorhandenen Autos. Bei einem Versicherungswechsel ist diese Sondereinstufung nicht 1:1 übertragbar. Es kann nur die tatsächliche schadenfreie Zeit beim neuen Versicherer angewendet werden.
Sondereinstufung bei Scheidung oder Trennung
Egal ob verheiratet oder nicht: Bei einer Trennung kommt es meist dazu, dass ein Partner bei der Schadenfreiheitsklasse „leer ausgeht“. Derjenige, der die ganze Zeit Versicherungsnehmer war, wird seinen Vertrag einschließlich der Schadenfreiheitsklasse behalten. Dem Partner, der nun keine SF-Klasse hat und trotzdem ein Fahrzeug anmelden will, bieten wir über den kostenlosen Versicherungsservice eine Sondereinstufung für getrennte bzw. geschiedene Frauen und Männer an. Bis zur SF-Klasse 10 kann die Sondereinstufung erfolgen.
Mehrjährige Carsharing-Erfahrung
Wer regelmäßig und nicht nur 1-2 Tage im Jahr bei einem Carsharing teilgenommen hat, kann bei vereinzelten Versicherungen auch eine Sondereinstufung bekommen. Die Zeiten des Carsharings müssen nachgewiesen werden und können dann zu bestimmten Teilen auf eine Schadenfreiheitsklasse angerechnet werden.
Anrechnung der Zeiten einer Dienstwagennutzung
Stand in den letzten Jahren regelmäßig ein Dienstwagen auch für die private Nutzung zur Verfügung, kann man sich diese Zeit bei einigen Versicherern für die Einstufung in eine eigene Schadenfreiheitsklasse anrechnen lassen. Dazu ist es relevant, wie lange man das Dienstfahrzeug bereits hat(te) und welche Schäden aus dieser Zeit berücksichtigt werden müssen.
Anrechnung der Sondereinstufung bei Versicherungswechsel
Wurde bei einem Versicherer eine Sondereinstufung vorgenommen, dann gilt diese Einstufung zunächst nur bei diesem Versicherer. Möchte man den Versicherungsvertrag wechseln, dann wird nur die tatsächliche Schadenfreiheitsklasse (schadenfrei versicherte Zeit) an den neuen Versicherer weiter bestätigt.
Es gibt hierbei wiederum noch Versicherungen, die diese Sondereinstufung dennoch übernehmen und die tatsächliche Schadenfreiheitsklasse intern mit der besseren Sondereinstufung überschreiben. Somit können Sie von den bisherigen Vorteilen weiterhin profitieren.
