Das Sonderkündigungsrecht in der Kfz-Versicherung

Neben dem ordentlichen (gewöhnlichen) Kündigungsrecht haben Sie bei Kfz-Versicherungsverträgen auch ein Sonderkündigungsrecht. Das nützt Ihnen vor allem dann etwas, wenn Sie den 30.11. bzw. die sonst übliche einmonatige Kündigungsfrist verpasst haben. Wir zeigen Ihnen, in welchen Fällen Sie von diesem Sonderrecht Gebrauch machen können.

Höherer Versicherungsbeitrag

Erhöht die Versicherungsgesellschaft die Versicherungsprämie, ohne zugleich die Leistungen zu erweitern, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Die Frist zur Kündigung bei einer Beitragserhöhung beträgt 4 Wochen (1 Monat) ab Zugang der Mitteilung. Dabei ist es gleich, welchen Beitragsunterschied die Prämienerhöhung ausmacht. Ein Cent reicht aus. Auch ist es egal, ob sich nur die Kfz-Haftpflicht, Teilkasko oder Vollkasko erhöht. Sollte die Prämienerhöhung allerdings auf eine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse aufgrund einer Schadenregulierung zurückgehen, dann besteht kein Sonderkündigungsrecht im Sinne einer bloßen Verteuerung.

Sonderkündigung bei Typ- und Regionalklassenänderung

Führt eine Änderung der Typklasse oder Regionalklasse zu einer Erhöhung des Versicherungsbeitrags, dann können Sie ebenso ab Zugang der Mitteilung für einen Monat von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Resultiert die Regionalklassenänderung jedoch aus einem Wohungsumzug, dann besteht kein Kündigungsrecht.

Kündigung nach einem regulierten Schaden

Hat Ihr Kfz-Versicherer einen Schadenfall von Ihnen reguliert (also bezahlt), dann haben Sie ab dem Datum der Schadenregulierung ebenso für einen Monat die Möglichkeit, die Kfz-Versicherung zu kündigen. Gleiches gilt sogar, wenn der Kfz-Versicherer die Schadenregulierung verweigert.

Kündigung bei Fahrzeugwechsel

Wenn Sie ein anderes Auto zulassen möchten, dann können Sie sich eine neue Kfz-Versicherung auswählen. Die Schadenfreiheitsklasse wird vom vorherigen Versicherer übernommen.

Kündigung bei einer „Außer Betriebsetzung“

(ehemals: Stilllegung oder Kfz Abmeldung)

Wenn Sie Ihr Kfz außer Betrieb setzen, dann können Sie Ihre Kfz-Versicherung noch nicht unmittelbar kündigen. Jedoch sollten Sie die Außerbetriebsetzung Ihrem Versicherer mitteilen, damit der Versicherungsvertrag ab dem Folgetag ruht und Sie keine weiteren Versicherungsbeiträge zahlen müssen. Wird das identische Fahrzeug von Ihnen wieder angemeldet (zugelassen), dann hat Ihr Versicherer das Vorrecht, den Vertrag wieder mit Ihnen zuschließen. Somit würde nach einer vorübergehenden Außerbetriebsetzung der alte Versicherungsvertrag wieder aufleben und fortgeführt werden. Wollen Sie jedoch ein anderes Auto zulassen, dann haben Sie freie Versichererwahl.

Kündigung möglich? Dann Kfz-Versicherungsvergleich nutzen!

Wenn Sie die obigen Kündigungsgründe im Sonderkündigungsrecht durchgehen und zu dem Ergebnis kommen, dass eine Kündigung möglich ist, dann nutzen Sie doch auch den kostenlosen Service für einen Kfz-Versicherungsvergleich mit anschließender Abschlussoption. Der Vergleich filtert Ihnen die günstigen Tarife heraus.

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