Fahrerschutzversicherung

Fahrerschutzversicherung

Die Fahrerschutzversicherung ist als Zusatzbaustein zur Kfz-Haftpflicht möglich und gilt für alle berechtigten Fahrer des versicherten Kfz (Auto, Transporter usw.). Der Zusatzschutz ist definitiv sinnvoll, weil nur über den Fahrerschutz die Personenschäden des schuldigen Fahrers versichert werden. Alle anderen Beteiligten am Unfall erhalten ihre Entschädigung aus der Kfz-Haftpflichtversicherung.

Warum ist die Fahrerschutzversicherung sinnvoll?

Über die Kfz-Haftpflichtversicherung werden Personen-, Sach- und Vermögensschäden reguliert. Soweit so gut. Doch der Versicherungsschutz ist mangelhaft. Speziell für Personenschäden hat der unfallverursachende Fahrer keinen Schutz! Der schuldige Fahrer erhält keinen einzigen Cent für seine körperlichen Unfallschäden und deren Folge.

Bei der Regulierungspraxis über die Kfz-Haftpflicht ist also die Frage, ob es sich bei der jeweiligen Person um einen Fahrer handelt und ob dieser Schuld hat. Handelt es sich um den Fahrer, der Schuld hat, dann werden ihm die eigenen Personenschänden nicht ersetzt! Die Personenschäden der anderen am Unfall beteiligten Personen (Insassen) und Fahrer werden jedoch ersetzt.

Ebenso greift der Fahrerschutz, wenn es keine anderen Unfallbeteiligten gibt. Das ist bei Tier-/Wildunfällen der Fall. Oder auch, wenn das Fahrzeug von der Straße bei Regennässe oder Glätte abkommt.

Aus den genannten Gründen ist der Fahrerschutz definitiv sinnvoll und immer empfehlenswert.

Der Sinn vom Fahrerschutz zusammengefasst

Der Fahrerschutz ist die finanzielle Absicherung für Personenschäden aller berechtigter Fahrer bei Selbstverschulden und Teilschuld. Es gibt keine Gesundheitsfragen.

Geleistet wird für körperliche Schäden (sowie deren Folge) des Fahrers, wenn

  • … der Fahrer den Autounfall ganz oder teil­weise selbst verschuldet.
  • … der Unfallverursacher un­be­kannt (Unfallflucht) oder mittellos ist.
  • … der Fahrer mit Wildtieren, Bäu­men oder anderen Hin­der­nis­sen kollidiert (sog. „Un­fäl­le ohne Gegner“).

Aber die Haftpflichtversicherung reguliert doch alle Personenschäden?

Das ist richtig – aber nur für die Insassen und die Fahrer, die keine Schuld an dem Unfall haben. Der schuldige Unfallfahrer geht leer aus. Sind Sie am Unfall schuld, werden verletzt und hätten Anspruch auf Verletztengeld, Verdienstausfall usw., dann bekommen Sie nur Schadenersatz, wenn das Fahrzeug mit einer Fahrerschutzversicherung versichert wurde. Ansonsten gibt es 0 (in Wort: null) Cent. Gleiches gilt bei Teilschuld: hier werden die Leistungen entsprechend gekürzt.

Brauche ich den Fahrerschutz?

Jährlich ereignen sich ca. 2 Millionen Verkehrsunfälle in Deutschland. Das entspricht etwa 1 Million schuldiger Fahrer. Unachtseimkeiten im Straßenverkehr sind permanent möglich. Auch wer bisher keinen Unfall verschuldet hat, wird in Zukunft nicht automatisch davor bewahrt. Zudem gilt der Fahrerschutz für jeden berechtigten Fahrer des Fahrzeugs. Wenn Sie als Versicherungsnehmer nicht nur selbst das Kfz (Auto) nutzen, dann ist der Fahrerschutz umso sinnvoller. Denken Sie an alle weiteren Fahrer. Sei es Ihr Ehe-/Lebenspartner oder Ihre Kinder, die ab 18 Jahre das Auto fahren dürfen. Nur Sie als Versicherungsnehmer können den Fahrerschutz für das Kfz und damit für alle rechtmäßigen Fahrer abschließen.

Wie viel kostet der Fahrerschutz?

Der Versicherungsbeitrag ist auf einen festen Wert fixiert und kostet je nach Versicherungsgesellschaft ca. 20€ bis 50€ pro Jahr.

Wofür leistet die Fahrerschutzversicherung?

Wird der berechtigte Fahrer bei einem Verkehrsunfall verletzt oder getötet, übernimmt die Fahrerschutzversicherung die Un­fall- und Folge­kos­ten, die dem schuldigen Fahrer sonst kein anderer erstattet. Dabei geht es um die Kosten der Personenschäden und bei Tod um die Unterhaltsansprüche der Hinterbliebenen. Diese Kosten stehen jedem Opfer eines Verkehrsunfalls zu.

In der Fahrerschutzversicherung wird für den Fahrer in etwa so geleistet, als sei er nicht selbst schuld. Das bedeutet eine Gleichstellung des Schuldigen mit dem Opfer, was so in der reinen Kfz-Haftpflichtversicherung nicht vorgesehen ist.

Entschädigt wird nach den tatsächlichen Kosten. Es gibt also keine pauschale Summe z.B. für den Verdienstausfall als Folge des Unfalls. Es ist also auch nachzuweisen, welche Kosten entstehen bzw. entstanden sind. Die Regelungen sind derzeit noch nicht einheitlich auf ein Mindestmaß bestimmt. Je nach Versicherer gibt es Ersatz der Kosten für:

  • Verdienstausfall
  • Schmerzensgeld
  • Reha-Maßnahmen
  • Hinterbliebenenrente
  • behindertengerechte Umbaumaßnahmen
  • Haushaltshilfen

Dabei müssen Kosten für besondere Behandlungsmethoden, Heilpraktiker, Eigenanteile, Pflegekosten usw. nicht zwangsweise ausgeschlossen sein.

Ausschlüsse: Wann reguliert die Fahrerschutzversicherung nicht?

Insbesondere bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Unfalls und bei Fahrten unter Alkoholeinfluss besteht kein Versicherungsschutz. Zudem ist zwingend die Bedingung, dass es sich um den lenkenden Fahrer handelt. Personenschäden beim Ein- und Aussteigen sowie beim Be- und Entladen fallen also heraus.

Die Ausschlüsse beim Fahrerschutz sind zusammengefasst:

  • vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls
  • keine Fahrerlaubnis
  • Einfluss von Drogen (Alkohol, Rauschmittel)
  • kein Sicherheitsgurt angelegt
  • bei legalen und illegalen Rennen
  • Unfallereignis beim Ein-/Aussteigen oder Be-/Entladen des Kfz
  • es handelt sich um einen nicht berechtigten Fahrer (z.B. bei Diebstahl)

Bis zu welcher Höhe wird geleistet?

Bei der Fahrerschutzversicherung reichen die maximalen Versicherungssummen von 1 bis 15 Millionen Euro. Es gibt hier keine vorgeschriebene Mindestdeckungssumme, wie es in der Kfz-Haftpflichtversicherung der Fall ist. Geleistet wird bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Die Kostenerstattung erfolgt dann, wenn kein anderer Leistungserbringer die Kosten übernimmt bzw. sich nur zum Teil daran beteiligt. Eine doppelte Entschädigung ist für versicherte Fahrer definitiv ausgeschlossen.

Die Kostenerstattung erfolgt also nachrangig bzw. subsidär. Das heißt: zuerst sind die Ansprüche gegenüber anderen Leistungserbringern zu prüfen. Diese können sein:

  • Krankenversicherung / Krankenkasse
  • Rentenversicherung
  • Berufsgenossenschaft
  • Arbeitgeber
  • bzw. auch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, wenn Teilschuld besteht.

Gibt es von den potenziell möglichen Kostenerstattern kein Geld bzw. nur einen Teil, dann wird die Fahrerschutzversicherung zahlen. Sie leistet auch dann, wenn Ansprüche gegen andere nicht durchgesetzt werden können.

Üblich ist, dass in den Versicherungsbedingungen maximale Entschädigungsgrenzen für bestimmte Leistungsbereiche zu finden sind. So ist in etwa das Schmerzensgeld meist auf einen Gesamthöchstbetrag begrenzt, ebenso für den Verdienstausfall oder die Kostenübernahme für Haushaltshilfen.

Meine Versicherung bietet keinen Fahrerschutz an?

Dann ist anzuraten, den Versicherungsschutz zu überprüfen und den Versicherungsvertrag zur richtigen Versicherungsgesellschaft zu übertragen. Wenden Sie sich gern an uns – wir haben ganz bestimmt den passenden Tarif für Sie.

Ist der Fahrerschutz das Gleiche wie die Insassenunfallversicherung?

Nein! Bitte verwechseln Sie nicht den Fahrerschutz mit der Insassenunfallversicherung. Bei letzterer werden die Fahrzeuginsassen versichert. Allgemein ist bekannt, dass dies mehr oder weniger Schwachsinn ist.

Reicht nicht die private Unfallversicherung?

Nein. Doch der Reihe nach. Grundsätzlich gilt, wenn Sie keine private Unfallversicherung (PUV) haben, dann nehmen Sie auf jeden Fall den Fahrerschutz mit dazu. Gleichzeitig empfehlen wir Ihnen eine Beratung zur PUV.

Haben Sie eine private Unfallversicherung, dann müssen Sie wissen, dass diese Police nur für Sie bzw. die versicherten Personen in dem Vertrag gilt. Folglich ist die Frage: Wer außer Ihnen fährt noch das Fahrzeug? Haben alle Fahrer eine eigene PUV?

Dennoch bleiben wir dabei, generell den Fahrerschutz mit abzuschließen. Die Unfallversicherung zahlt in aller Regel nur bei bleibenden – also dauerhaften – Unfallschäden. Der Schaden kann aber auch vorübergehend sein. Bei der Fahrerschutzversicherung ist es egal, ob ein Schaden zurückbleibt oder nicht. Ebenso werden Sie ganz bestimmt keine private Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 15 Mio. Euro abgeschlossen haben, wie es beim Fahrerschutz der Fall ist. Deshalb unser Rat: Eine Fahrerschutzversicherung gehört mit dazu!

Infoblatt zum Download