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Auch wenn ein Auto nur von A nach B überführt, für eine Probefahrt aus der Garage geholt oder beim TÜV vorgestellt wird, dürfen das amtliche Kennzeichen und der Versicherungsschutz nicht fehlen. Da es übertrieben wäre, das Fahrzeug für wenige Stunden oder einige Tage regulär anzumelden und einen Jahresvertrag mit der Kfz-Versicherung abzuschließen, gibt es das sogenannte Kurzzeitkennzeichen. Es erfüllt alle Voraussetzungen, um mit dem Auto am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, und ist dem Namen entsprechend nur kurz gültig. Konkret sind es fünf Tage.
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Das Kurzzeitkennzeichen, das auch 5-Tages-Kennzeichen genannt wird, darf nicht mit den roten Kennzeichen verwechselt werden, die Händler nutzen. Diese Nummernschilder sind für Firmen bestimmt und unterliegen ganz eigenen Vorschriften. Im privaten Bereich kommt ausschließlich das Kurzzeitkennzeichen zum Einsatz. Es unterscheidet sich von den herkömmlichen Schildern in erster Linie durch ein gelbes Feld an der rechten Seite. In dieser Markierung sind drei Ziffernblöcken (von oben nach unten: Tag, Monat, Jahr) aufgedruckt. Sie geben den Termin wieder, an dem das Kennzeichen seine Gültigkeit verliert. Von dem Tag an ist es nicht mehr gestattet, das Kurzzeitkennzeichen zu führen.
Die Formalitäten für das 5-Tages-Kennzeichen ähneln denen für ein reguläres Nummernschild. Ansprechpartner ist die jeweilige Zulassungsstelle. Benötigt werden der Personalausweis und die elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer) als Nachweis dafür, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung vorhanden ist. Diese Nummer stellt die Kfz-Versicherung zur Verfügung. Wie teuer der Kurzzeitvertrag ist, richtet sich danach, wo man sich die Kurzzeit-eVB-Nummer organisiert. Am billigsten ist es meist, das Kurzzeitkennzeichen über die Kfz-Versicherung zu versichern, bei der man im Anschluss auch das Kfz versichern will. Angeboten werden eigentlich nur noch Kfz-Haftpflichtversicherungen und keine Teil- bzw. Vollkasko, da in der Vergangenheit zu viel Unfug mit Kurzzeitkennzeichen getrieben wurde und die Versicherer dort nicht mehr mitspielen.
Handelt der Antragsteller im Auftrag, verlangt die Zulassungsbehörde zusätzlich eine Vollmacht. Firmen müssen zudem den Handelsregisterauszug bzw. die Gewerbeanmeldung vorlegen. Die Verwaltungsgebühr liegt bei 10,20 Euro. Die zwei Kurzzeitschilder kosten rund zehn Euro.
Grundsätzlich bieten wir unseren Kunden auch das Kurzzeitkennzeichen an. Voraussetzung ist jedoch, dass sich ein Versicherungsvertrag anschließt, der auf lange Sicht angelegt ist. Sie schließen also bei uns die normale Kfz-Versicherung ab und erhalten auch eine eVB-Nummer für ein Kurzzeitkennzeichen. Vermerken Sie Ihren Wunsch bitte bei Ihrer Anfrage in dem Feld Anmerkungen. Ihre neue Kfz-Versicherung fragen Sie einfach über den passenden Versicherungsvergleich bei uns an.
Wenn Sie bei uns die normale Kfz-Versicherung abschließen, dann werden die Kosten für das Kurzzeitkennzeichen verrechnet. Sie zahlen also prinzipiell nichts dafür. Wenn Sie allerdings nur ein Kurzzeitkennzeichen möchten, ohne dann wirklich auch das Fahrzeug bei uns zu versichern, bieten wir diesen Service nicht an.
Zu beachten ist: Das Kurzzeitkennzeichen darf nicht für beliebige Fahrten angeschraubt werden, sondern nur für bestimmte Anlässe: Probefahrten, Überführungen und Termine beim Technischen Überwachungsverein bzw. der Dekra. Wo das Nummernschild ausgestellt wurde und an welchem Ort es letztlich genutzt wird, spielt hingegen keine Rolle. Das gilt auch für Fahrten innerhalb der EU. Dafür sorgt seit 2007 die Anerkennungspflicht, basierend auf der „erläuternden Mitteilung zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden“. Außerhalb der EU-Grenzen werden die Kennzeichen unter anderem von der Schweiz, Weißrussland, Bosnien, dem Iran und Mazedonien anerkannt.