Kündigungstermine und -fristen

Wenn Sie Ihre Kfz-Versicherung kündigen wollen, dann müssen Sie bestimmte Kündigungsfristen einhalten und auch zum korrekten Datum kündigen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie mit den Kfz-Versicherern richtig umgehen und die Kündigung geschickt durchführen.

Ordentliche (gewöhnliche) Kündigung

a) bei Verträgen mit einer Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2018 (Vertragsjahr = Kalenderjahr): Die Kündigungsfrist endet genau am 30.11.2018 (Stichtag). Das Kündigungsdatum ist der 31.12.2018.

b) bei Verträgen mit unterjähriger Laufzeit: Endet die Vertragslaufzeit unterjährig – was nur bei wenigen Versicherungsgesellschaften der Fall ist -, dann liegt die Kündigungsfrist genau einen Monat vor Vertragslaufzeitende. Der Kündigungstermin liegt auf dem Tag, an dem die Laufzeit des Versicherungsvertrages endet. Schauen Sie bitte in Ihre Versicherungspolice, um das genaue Ende der Vertragslaufzeit zu erfahren. Beispiel: Ein Versicherungsvertrag läuft bis zum 14.05.2018. Die Kündigungsfrist liegt hier beim 14.04.2018. Kündigungstermin wäre der 14.05.2018.

Außerordentliche Kündigung (Sonderkündigungsrecht)

a) Beitragserhöhung: Bei einer Beitragserhöhung aufgrund der Änderung von Tarifierungsmerkmalen wie Regional- oder Typklasse bzw. aufgrund einer Grundbeitragserhöhung liegt die Kündigungsfrist bei einem Monat ab dem Zugang der Mitteilung. Das Kündigungsdatum bei diesem Sonderkündigungsrecht liegt auf dem Tag, an dem die Beitragsänderung wirksam werden würde. In den meisten Fällen ist das der Beginn des neuen Kalenderjahres.

b) Schadenregulierung: Nach einer Schadenregulierung (anerkannte Leistungspflicht, aber auch abgelehnte Leistungspflicht) besteht für den Zeitraum eines Monats (Kündigungsfrist) die Möglichkeit, die Kfz-Versicherung zu kündigen. Dabei kann der Termin, zu dem die Kündigung gültig werden soll, per sofort oder auch mit frei gewähltem Datum sein. Spätestens muss die Kündigung zum Laufzeitende des Vertrags wirksam werden.

Kündigung nach dem Außer Betrieb Setzen

Wenn Sie Ihr Auto außer Betrieb setzen lassen (früher nannte man es abmelden und stilllegen), dann ruht ab dem Folgetag der Versicherungsvertrag. Hierüber sollten Sie Ihre Kfz-Versicherung informieren. Das gleiche Datum, an dem Sie das Kfz außer Betrieb setzen ließen, setzen Sie bei Ihrer Mitteilung an Ihre Kfz-Versicherung ein.

Kündigung bei Verkauf des Kfz

Wenn Sie Ihr Kfz verkaufen (egal ob an privat oder an einen Händler), so müssen Sie den Fahrzeugverkauf Ihrem Versicherer unverzüglich mitteilen. Im Schreiben an den Versicherer wählen Sie bitte das Datum des Tages, an dem Sie das Auto verkauft haben. Kündigen können Sie die Kfz-Versicherung im Übrigen nicht, da der Vertrag zunächst an den neuen Eigentümer übergeht. Dieser kann dann frei wählen, ob er den Vertrag fortführt oder bei einer neuen Versicherung das Auto versichert. Die Schadenfreiheitsklasse („Prozente“) für Haftpflicht und Vollkasko bleibt natürlich bei Ihnen.

An die neue Kfz-Versicherung denken!

Vergessen Sie nicht, einen neuen Versicherungsvertrag für Ihr Kfz abzuschließen. Denn ohne Versicherung darf ein Auto noch nicht einmal auf öffentlicher Straße geparkt werden. Kostenfrei und unverbindlich lassen sich die Angebote über den Versicherungsvergleich auf unserer Webseite berechnen.

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