Wann kann man die Kfz-Versicherung wechseln?

Gemeinhin gilt seit Jahr und Tag der 30. November als Wechseltermin für die Kfz-Versicherung. Schon Wochen und Monate vorher buhlen die Unternehmen um Kunden und bringen neue, günstigere Tarife auf den Markt. Doch es besteht durchaus auch die Möglichkeit, den Anbieter zu einem anderen Zeitpunkt zu wechseln. Dazu müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Höherer Beitrag

Ein Sonderkündigungsrecht besteht seitens des Versicherungskunden, wenn die Assekuranz den Beitrag für die Kfz-Versicherung anhebt. Dazu reicht es schon, dass die Typ- oder Regionalklasse angepasst und die Police entsprechend teurer wird. Das gilt auch dann, wenn die Prämie bedingt durch eine andere SF-Klasse insgesamt günstiger wird. Sobald die Versicherung den Kunden darüber informiert hat, kann der Vertrag innerhalb von 30 Tagen außerordentlich gekündigt werden. Allerdings: Ergibt sich die neue Regionalklasse aufgrund eines Umzugs und nicht weil sie vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) neu festgelegt wurde, besteht kein Recht auf einen Kfz-Versicherungswechsel.

Schadensfall

Die zweite Option, vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, ist ein Schadensfall. Muss der Kfz-Versicherer nach einem Unfall oder einem sonstigen Schaden eine Leistung erbringen – ob sie nun eine Reparatur bezahlt oder Ansprüche abwehrt, ist dabei nicht relevant –, steht es dem Kunden und dem Unternehmen frei, das Vertragsverhältnis aufzulösen. Gerade Versicherte sehen darin eine Chance, eine schlechtere Einstufung bei der Schadensfreiheitsklasse zu vermeiden. Galt bis vor einigen Jahren noch, dass die vorausbezahlte Prämie in dem Fall von der Assekuranz einbehalten durfte, muss nun anhand der genauen Versicherungsdauer abgerechnet werden.

Um- oder Abmeldung

Punkt drei auf der Liste der Wechselmöglichkeiten ist die Ab- oder Ummeldung des Fahrzeugs. Hierbei gelten besondere Vorschriften. Handelt es sich nur um eine Abmeldung, greift nach wie vor der Versicherungsschutz in Form einer sogenannten Ruheversicherung. Sollte das Auto später wieder angemeldet werden, bleibt es beim bestehenden Vertrag. Nur wenn das Auto stillgelegt wird, erfolgt eine Kündigung. Bei einer Ummeldung übernimmt vorerst der neue Besitzer die Kfz-Versicherung. Wird der Wagen dann wieder zugelassen und liegt die elektronische Versicherungsbestätigung eines anderen Unternehmens vor, kommt dieser Schritt einer Sonderkündigung gleich. Schon aus Gründen der Fairness gehört es sich allerdings, die Assekuranz über die Ummeldung zu informieren.

Regulärer Kfz-Versicherungswechsel

Wird keine der Voraussetzungen für eine Sonderkündigung erfüllt, bleibt nur der 30. November als Wechseltermin. Wichtig in dem Zusammenhang: Es reicht nicht, die Kündigung am 30. November zu schreiben und in den Postkasten zu stecken. Der Brief muss zu diesem Termin bei der Kfz-Versicherung vorliegen. Daher ist ein Wechsel auf den letzten Drücker eher kritisch. Sinnvoller ist es, sich rechtzeitig damit zu befassen. Denn die Autoversicherung zu kündigen, ohne einen neuen und besseren Vertrag zu haben, bringt nichts. Vor der Kündigung sollte deshalb auf jeden Fall ein Versicherungsvergleich erfolgen.

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