Auto (privat) verkaufen: Was sollten Verkäufer hinsichtlich der Kfz-Versicherung wissen?

Wenn der Zeitpunkt des Abschieds gekommen ist, haben Autobesitzer vier Alternativen. Sie schicken ihren Wagen in die Schrottpresse, verkaufen ihn privat, bieten das Auto einem Händler an oder geben das Fahrzeug in Zahlung. Viele liebäugeln mit einem Verkauf und hoffen auf einen guten Erlös. Privat lässt sich dabei in der Regel ein höherer Preis erzielen, weil Händler ihre eigene Gewinnspanne einrechnen. Allerdings birgt dieser Weg auch einige Risiken, insbesondere mit Blick auf die Kfz-Versicherung.

Wird der Wagen nicht umgemeldet, droht Ärger

Mit dem Kauf des Fahrzeugs übernimmt der neue Besitzer vorerst den Versicherungsvertrag des ehemaligen Halters. Das stellt an sich kein Problem dar, wenn alle Parteien sich an die Spielregeln halten. Für den Käufer heißt das: Er setzt sich umgehend mit der Assekuranz in Verbindung und übernimmt die Police oder er kündigt den Vertrag und bemüht sich bei einer anderen Gesellschaft um eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Zudem muss der Wagen umgemeldet werden. Unterlässt der Käufer diese Schritte und steht nach wie vor der Verkäufer in den Papieren, kann es brenzlig werden. Denn baut der Käufer einen Unfall, geht der Schaden zulasten des Vorbesitzers. Der ahnt in der Regel nichts davon und wird unangenehm überrascht, wenn die Kfz-Versicherung sich bei ihm meldet.

Sicher – der Verkauf an Händler

Wird der Wagen an einen Händler verkauft, sind derlei Probleme eher die Ausnahme. Die Profis wissen, wie der Hase läuft, und kümmern sich schon aus eigenem Interesse darum, dass alles reibungslos über die Bühne geht. Schließlicht steht ihr guter Ruf auf dem Spiel, falls etwas schieflaufen sollte.

Privatverkauf – Auto vorher abmelden

Wer sich doch für einen Privatverkauf entscheidet, sollte die Risiken von Anfang an minimieren. Der einfachste Weg: Das Fahrzeug abmelden und die Kfz-Versicherung kündigen. Das Auto darf in dem Fall zwar nicht mehr aktiv am Verkehr teilnehmen und auch nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt werden. Dafür besteht die Möglichkeit, für Probefahrten mit potenziellen Interessenten ein Kurzzeitkennzeichen zu beantragen. Dieses spezielle Nummernschild wurde unter anderem für diese Zwecke und die Überführung in die neue Garage konzipiert. Mit dem Kurzzeitkennzeichen darf das Auto dann maximal fünf Tage bewegt werden – bis zu welchem Datum, steht gelb hinterlegt auf dem Schild. Danach erlischt der Versicherungsschutz und wird das Kennzeichen ungültig. Der Käufer muss sich also zwangsläufig darum bemühen, einen neuen Vertrag unter Dach und Fach zu bringen.

Privatverkauf – nur mit Vertrag und Veräußerungsanzeige

Die zweite Option für einen möglichst sicheren Verkauf sind „wasserfeste“ Verträge. Sie werden von den meisten Versicherungsgesellschaften kostenlos angeboten – teils als Download im Internet – und umfassen neben dem reinen Kaufvertrag zwei Veräußerungsanzeigen – eine für die Zulassungsstelle und eine für die Kfz-Versicherung. Diese Mitteilungen müssen vom Käufer und vom Verkäufer unterschrieben werden. Dabei hat der Käufer die Möglichkeit, den Vertrag mit der Autoversicherung gleich zu kündigen oder sich ein Angebot anzufordern. Der Verkäufer ist damit auf der sicheren Seite. Denn sollte der Käufer keine Ummeldung vornehmen, greift die Zulassungsbehörde ein.

Die HUK-Coburg rät Verkäufern in dem Zusammenhang, die Ausweispapiere des Käufers genau zu prüfen und die Daten eigenhändig in die Belege einzutragen. Bei Zweifeln empfehlen die Experten, mit dem Käufer zur Behörde zu fahren und das Auto vor Ort ummelden zu lassen. Oder – bei ausländischen Käufern: Das Auto wird unmittelbar nach dem Verkauf außer Betrieb gesetzt.

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Risikowegfall

Der Risikowegfall wird auch als Wegfall des versicherten Risikos bezeichnet. Im Fall der Kfz-Versicherung stellt das Fahrzeug das versicherte Risiko dar. Fällt dieses Risiko weg, weil das Auto verkauft wurde oder aufgrund des Alters in der Schrottpresse gelandet ist, endet auch der Versicherungsvertrag. Der Kunde muss in dem Fall nicht extra kündigen, zumal das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle vorher stillgelegt sprich abgemeldet werden muss und die Assekuranz automatisch eine Nachricht über diesen Vorgang erhält. Der Vertrag wird beim Risikowegfall schlichtweg aufgelöst. Abgerechnet wird entsprechend der Vertragslaufzeit bis zum Risikowegfall.