Wie besteht Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit?

An der gesetzlichen Definition von Fahrlässigkeit gibt es wenig zu rütteln. Paragraf 276 des Bürgerlichen Gesetzesbuches erklärt dazu: „Fahrlässig handelt, wer die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“ Geht es dann aber darum, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, entbrennt häufig ein Streit, insbesondere bei der Regulierung von Schäden im Rahmen der Kfz-Versicherung. Denn sollte auf grobe Fahrlässigkeit plädiert werden – der Klassiker ist die Fahrt über die rote Ampel –, muss der Unfallverursacher damit rechnen, zur Kasse geben zu werden.

Kfz-Haftpflichtversicherung

Unterschieden werden muss dabei zwischen der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Vollkaskoversicherung. Handelt es sich um einen Haftpflichtschaden, kommt die Assekuranz in voller Höhe für die Kosten auf. Dabei spielt es im ersten Moment keine Rolle, ob ein Unfall grob fahrlässig verursacht wurde oder nicht. Schließlich würde anderenfalls das Opfer dafür bestraft, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer sich nicht an die Spielregeln gehalten hat. Zudem ist die Kfz-Versicherung gesetzlich dazu verpflichtet, bis zur vereinbarten Deckungssumme eine Leistung zu erbringen. Für den Verursacher heißt das allerdings nicht, dass er aus dem Schneider ist. Im Gegenteil: Bei grober Fahrlässigkeit drohen ihm Regressforderungen von der eigenen Autoversicherung. Möglich sind bis zu 5.000 Euro je Schadensfall. In besonders schweren Fällen gab es auch schon Urteile mit doppelt so hohen Forderungen.

Vollkaskoversicherung

Ganz anders sieht es bei der Vollkaskoversicherung aus. Setzt der Kunde den Wagen vor die Wand, weil er gerade durch ein Telefonat abgelenkt war oder sich nach der Zigarette bücken musste, sehen die Versicherungsgesellschaften rot. Bis vor ein paar Jahren war grobe Fahrlässigkeit in einem solchen Fall mit dem Totalverlust des Versicherungsschutzes gleichzusetzen. Da hieß es noch „Alles oder Nichts“. Dank der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sind Autofahrer jetzt deutlich besser gestellt. Seither wird nach der Quotenregelung verfahren. Heißt: Kunde und Assekuranz zahlen den Schaden anteilig. Welche Quote der Kunde übernehmen muss, entscheidet meistens ein Gericht. Noch gibt es keine klaren Vorgaben, wohl aber erste Urteile. Bei einem Rotlicht-Verstoß muss der Versicherte 50 Prozent aus eigener Tasche zahlen, lässt man einen angeheiterten Bekannten ans Steuer, weil man selbst zu tief ins Glas geschaut hat, stehen 75 Prozent zu Buche. Möglich ist nach wie vor, dass der Versicherte die vollen 100 Prozent aufgebrummt bekommt.

Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit

Zumindest für einige Fälle kann man vorsorgen, indem im Vertrag der „Verzicht auf die Einrede grober Fahrlässigkeit“ vereinbart wird. Versicherungen mit diesem Merkmal finden Sie über den Versicherungsvergleich auf unserer Webseite.

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